Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Nutzungsbedingungen

Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

  1. Im Mietvertrag sind sämtliche bekannten Fahrzeugschäden bei der Übergabe erfasst. Vor Fahrtantritt ist es die Pflicht des Mieters, das Fahrzeug sorgfältig auf eventuelle weitere Schäden zu überprüfen und diese unverzüglich an uns zu melden.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug achtsam und fachgerecht zu behandeln. Es gilt, sämtliche relevanten Vorschriften und technischen Richtlinien zu beachten, beispielsweise den Motoröl- oder Kühlwasserstand im Auge zu behalten. Das Fahrzeug sollte regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob es sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
  3. Sollte während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig sein, darf der Mieter eine Werkstatt beauftragen. Die voraussichtlichen Reparaturkosten von 100 EUR netto dürfen nicht überschritten werden.
  4. Fahrzeuge werden mit vollem Kraftstofftank übergeben und muss vom Mieter auch mit einem vollen Tank zurückgebracht werden. Ist der Kraftstofftank bei Rückgabe teilweise geleert, so wird er vom Vermieter aufgefüllt. Die Kosten für verbrauchte Kraftstoffe und Betriebsstoffe trägt der Mieter, sie werden nach Rückgabe des Fahrzeugs in Höhe des tatsächlichen Verbrauches in Rechnung gestellt.
  5. Kosten für Bußgeldbescheide oder für die Inanspruchnahme von Abschleppdiensten, beispielsweise aufgrund von Falschparken, trägt der Mieter.
  6. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 3 Wochen obliegt es dem Mieter, die Kosten für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (wie Motoröl, AdBlue®, Scheibenreiniger und Scheibenfrostschutzmittel) bis zu einem Betrag von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, sofern während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten erforderlich ist.


Erforderliche Unterlagen, Fahrerqualifikationen, Nutzungseinschränkungen

  1. Der Mieter ist bei der Fahrzeugübernahme verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie einen gültigen Führerschein des Fahrers vorzulegen. Sollte der Mieter bei der Fahrzeugübergabe nicht imstande sein, diese Dokumente vorzulegen, behält sich Sixt das Recht vor, vom Mietvertrag zurückzutreten. In solchen Fällen sind jegliche Ansprüche des Mieters aufgrund von Nichterfüllung ausgeschlossen.
  2. Identitäts-, Fahrerlaubnis- und Bonitätsprüfung Bei Zweifeln seitens der Kureta UG (haftungsbeschränkt) bezüglich der Identität des Mieters, der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis oder seiner Bonität, behält sich Kureta UG (haftungsbeschränkt) das Recht vor, die Fahrzeugübergabe zurückzuhalten. Diese Zurückhaltung bleibt bestehen, bis sämtliche Zweifel hinsichtlich Identität, Fahrerlaubnis und Bonität durch den Mieter zufriedenstellend aufgeklärt wurden.
  3. Berechtigte Fahrer und Gebühren Ein gemieteter Lkw darf ausschließlich von den im Mietvertrag benannten Fahrern gesteuert werden. Im Falle einer Fahrzeugführung durch Personen, die nicht im Vertrag genannt sind, wird für jeden zusätzlichen Fahrer wird eine Gebühr von 100,-€ fällig.
  4. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass die Verwendung des Fahrzeugs ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Das Fahrzeug darf ausschließlich im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Des Weiteren ist die Verwendung des Fahrzeugs untersagt für:
    • Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
    • Teilnahme an Rennen und/oder den dazugehörenden Übungsfahrten,
    • Personenbeförderung,
    • Weitervermietung,
    • Begehung von Straftaten
  5. Der Mieter ist verpflichtet die Ladung ordnungsgemäß zu sichern.


Zahlungsbedingungen und Fälligkeit:

  1. Der Mietpreis zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, ist für den vereinbarten Mietzeitraum vollständig zu entrichten. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe sind ausgeschlossen. Die Zahlung des Mietpreises erfolgt zu Beginn der Mietzeit. Bei Mietdauern über 3 Wochen erfolgt die Mietzahlung in Zeitabschnitten von 30 Tagen.
  2. Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass die Rechnungen grundsätzlich in elektronischer Form versandt werden. Der Mieter stimmt zu, dass Kureta UG (haftungsbeschränkt) dafür seine angegebene E-mail-Adresse verwendet. Der Mieter kann auf eine Rechnung in Papierform bestehen. In diesem Fall werden die Rechnungen in Papierform an den Mieter versenden, wobei der Mieter die entstehenden Mehrkosten für den postalischen Versand sowie das Porto trägt. Es liegt in der Verantwortung des Mieters sicherzustellen, dass er die elektronischen Rechnungen empfangen empfangen kann. Jegliche Störungen und Umstände, die den Zugang behindern, sind vom Mieter zu vertreten. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die bereitgestellten Rechnungen abzurufen.
  3. Der Mieter leistet ferner eine Kaution in Höhe von 300,- EUR in bar. Diese wird bei Rückgabe des Lkw zurückerstattet, wenn der Lkw im gleichen Zustand zurückgebracht wird, wie er bei der Abholung war. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren. Die Kaution ist fällig bei Übergabe des Fahrzeugs. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
  4. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist Kureta UG (haftungsbeschränkt) berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung, wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen. Der offene Mietbetrag muss evtl. mit Mahngebühren vom Mieter entrichtet werden.


Unfall, Diebstahl, Pflichten, Haftung und Versicherung

  1. Es bestehen für das Fahrzeug die folgenden Versicherungen: Teilkaskoversicherung. 500,-€ Selbstbeteiligung im Schadensfall, vom Mieter zu entrichten.
  2. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt. Haftungssumme des Mieter siehe Punkt 1.
  3. Im Falle von Haftpflichtschäden ist der Mieter bzw. Fahrer nicht berechtigt, Ansprüche von Dritten ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu leisten, ohne vorherige Zustimmung von Kureta UG (haftungsbeschränkt). Jegliche Regelungen oder Vereinbarungen mit Dritten bezüglich Haftpflichtansprüchen bedürfen daher der ausdrücklichen Genehmigung.
  4. Im Falle eines Schadenereignisses ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, nach Möglichkeit Maßnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu ergreifen. Hierbei hat er aktiv bei der Schadenermittlung und -regulierung mitzuwirken. Eine kooperative Zusammenarbeit zwischen dem Mieter bzw. Fahrer und Kureta UG (haftungsbeschränkt) ist essenziell, um eine effiziente und sachgerechte Abwicklung des Schadenfalls sicherzustellen.
  5. Gerichtsverhandlungen werden vom Mieter bzw. dem Fahrer bestritten. Kureta UG (haftungsbeschränkt) wird erforderliche Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
  6. Für im Mietgegenstand zurückgelassen Sachen übernimmt der Vermieter keine Haftung.
  7. Der Mieter haftet für alle entstandenen Schäden am Fahrzeug und entwendeten Sachen während der Mietdauer. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind: Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, Schäden z.B. durch schlecht gesicherte Ladung, Falschbetankung, Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.
  8. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden ist der Mieter oder der Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen und hinzuzuziehen. Diese Regelung gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen jeglicher Art und bei geringfügigen Schäden und bei Diebstahl. Die umgehende Benachrichtigung dient der Sicherung von Beweisen, der zügigen Klärung des Sachverhalts und der Einleitung eventuell erforderlicher Maßnahmen durch die zuständigen Behörden.
  9. Der Mieter oder der Fahrer sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses führen. Dies umfasst die vollständige Kooperation mit der Kureta UG (haftungsbeschränkt) und den zuständigen Behörden zur Klärung des Sachverhalts.
  10. Der Mieter haftet uneingeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie andere gesetzliche Bestimmungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter übernimmt alle Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren sowie anderen Kosten, die Behörden oder sonstige Stellen aufgrund solcher Verstöße erheben. In diesem Zuge erlaubt der Mieter der Kureta UG (haftungsbeschränkt) seine Kontaktdaten an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.Als Ausgleich für den Zeit- und Verwaltungsaufwand, der durch die Bearbeitung von Anfragen zur Ermittlung während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten entsteht, wird für jede Anfrage von Ermittlungsbehörden oder Dritten eine Aufwandspauschale fällig. Die Aufwandspauschale wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Je nach Aufwand behält sich Kureta UG (haftungsbeschränkt) das Recht vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.


weitere Kosten:

1. Der Mieter muss sich um eine rechtzeitige Bezahlung der Mautgebühr kümmern, sofern er mautpflichtige Straßen befahren möchte.

2. Wenn ein Anhänger an den gemieteten Lkw angekoppelt wird, muss der Mieter sich rechtzeitig um die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) kümmern.


Rückgabe des Fahrzeugs und Fahrzeugtausch:

  1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Falls der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fortsetzt, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
  2. Der Mieter hat das Fahrzeug zum Ende der vereinbarten Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand am festgelegten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit an Kureta UG (haftungsbeschränkt) zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, ist der Mieter zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Die Kosten für Sonderreinigungen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  3. Im Zuge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten möglicherweise im Fahrzeug gespeichert werden. Ebenso können bei der Verbindung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug Daten dieser Geräte im Fahrzeug gespeichert werden. Falls der Mieter oder Fahrer wünscht, dass diese Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug verbleiben, obliegt es ihm, vor der Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung zu sorgen. Diese Löschung kann durch das Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine entsprechende Anleitung hierzu ist in der Bedienungsanleitung zu finden, die sich im Handschuhfach befindet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet die genannten Daten zu löschen.
  4. Bei Langzeitmiete ab 3 Wochen: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für jeden überfälligen und nicht schriftlich gemeldeten Tag, wird dem Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR (inkl. MwSt.) in Rechnung gestellt. Diese muss innerhalb von 8 Tagen gezahlt werden. Weiterer Schadensersatzanspruch ist möglich, wenn der Lkw nach der Mietdauer in die Werkstatt muss.

Die Vertragspartner sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Mietverträge zu kündigen. Kureta UG (haftungsbeschränkt) behält sich das Recht vor, die Mietverträge außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • Erhebliche Verschlechterung der Vermögenssituation des Mieters.
  • Nicht bezahlte Mietbeträge.
  • Mangelnde Pflege des Fahrzeugs.
  • Unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch.
  • Missachtung der Vorschriften im Straßen- und Güterkraftverkehr.
  • Zu hohe Schadensquote.

Bei einer Kündigung des Mietvertrages seitens Kureta UG (haftungsbeschränkt), ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich herauszugeben.


Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand, Vertragssprache, Salvatorische Klausel:

  1. Alle Absprachen werden schriftlich festgehalten.
  2. Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen OnlineStreitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Die Kureta UG (haftungsbeschränkt) ist nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und wird es auch nicht.
  3. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Lüneburg.
  4. Die Vertragssprache ist Deutsch.
  5. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.


Sonstiges

1. Eine garantierte Zusage über Miete, Mietanspruch und Mietdauer gibt es nur im persönlichen Kontakt per Telefon, E-mail oder WhatsApp. Buchungen über die Homepage können zu Überschneidungen bei Terminen führen. Aufträge, die persönlich und nicht über die Homepage abgeschlossen werden, werden bei der Terminvergabe bevorzugt behandelt.

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